Die Beschuldigte habe die Trennung nicht verkraften können. Nachdem die Beschuldigte herausgefunden habe, dass C.________ schon vor der offiziellen Trennung mit der Privatklägerin zusammen gewesen sei, habe sie dies "völlig aus dem Takt" gebracht und bei der Beschuldigten hätten sich starke Rachegefühle entwickelt (pag. 436, Z. 103 ff.). Die Beschuldigte habe zeitweise in der Privatklägerin die Hauptschuldige gesehen und die Privatklägerin und deren Mutter mit schwarzer Magie in Verbindung gebracht (pag. 436, Z. 127 ff.).