398, Z. 183 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin die Beschuldigte angegriffen habe und die Beschuldige der Privatklägerin den Schraubenzieher weggenommen haben will, entgegnete er, wie immer spiele die Beschuldigte die Unschuldige. Er habe der Polizei schon mehrfach gesagt, dass die Beschuldigte im Coop in ________ Schraubenzieher gekauft habe. Man solle I.________ dazu befragen (pag. 398, Z. 193 ff.). Auf weitere Vorhalte gab er an, es interessiere ihn nicht, was die Beschuldigte, dieses "Monstrum" sage. Es stimme nicht, dass er die Hand der Beschuldigten "geschüttelt" habe.