Einleitend gab er an, er sei von der Polizei manchmal komisch befragt worden. Damit werde «an der falschen Seite gegraben». Er habe schliesslich im Minimum ein Leben gerettet. Wenn er die Beschuldigte nicht zurückgehalten hätte, wäre die Privatklägerin jetzt tot (pag. 394 Z. 37 ff.). Gleichbleibend sagte C.________ aus, er habe die Beschuldigte zunächst selbst gebeten, wegzugehen und sei dann wieder ins Auto gesessen. Doch die Beschuldigte habe sie weiter beschimpft. Er habe den Motor gestartet, da sei die Privatklägerin ausgestiegen und habe die Zigarette angezündet. In diesem Moment habe er den Schraubenzieher gesehen.