372 Z. 133 ff.). «Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach er die Hand der Beschuldigten, in welchem diesen den Schraubenzieher gehabt habe, gehalten und damit eine schlagende Bewegung gemacht habe, verneinte er dies. Als er nach der Zigarette seiner Freundin gegriffen habe, sei er von der Beschuldigten gekratzt worden. Es könne sein, dass er die Beschuldigte da berührt habe. Ob er sie am Hals berührt habe, wisse er nicht. Gewürgt habe er die Beschuldigte aber nicht (pag. 372, Z. 146 ff.).