Wo sich der Schraubenzieher befunden habe, als die Beschuldigte auf der Privatklägerin gesessen sei, wisse er nicht; die Beschuldigte habe ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Händen gehabt (pag. 371 Z. 99). Er habe die Beschuldigte an den Schultern gepackt und weggezogen, sie umgedreht und sich auf sie gesetzt. Die Beschuldigte habe immer noch – in bosnischer Sprache – gedroht, dass sie ihn und die Privatklägerin («uns») umbringen werde (pag. 372 Z. 110 ff.). Die Privatklägerin habe der Beschuldigten sagen wollen, dass diese sie weiterfahren lassen solle. Sie habe nichts ausser eine Zigarette in den Händen gehalten (pag. 372 Z. 133 ff.).