24 «Zur Sache gab sie zusammengefasst an, dass sie sich nur noch daran erinnere, dass C.________ und sie im Auto gesessen hätten, die Beschuldigte beim Auto aufgetaucht sei, herumgeschrien und sie beleidigt habe. Sie [die Privatklägerin] habe sich eine Zigarette angezündet und sei aus dem Auto ausgestiegen. Sie habe keinerlei eigene Erinnerung, was danach geschehen sei. Sie präzisierte, dass sie nach dem Vorfall von C.________ verlangt habe, dass er ihr alles über den Vorfall erzähle.