274, Z. 325 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie die Beschuldigte mit der Hand ins Gesicht geschlagen haben soll, nachdem die Beschuldigte ihr den Schraubenzieher weggenommen haben wolle, entgegnete sie, das stimme nicht, sie habe die Beschuldigte nicht angefasst (pag. 275, Z. 368 ff.). Im Weitern äusserte sich die Privatklägerin ausführlich zum Stalking durch die Beschuldigte.»