Die Privatklägerin zeigte an dieser Stelle mit der rechten Hand eine Stichbewegung von oben herab (pag. 261 Z. 68). Dass es sich möglicherweise um einen Schraubenzieher gehandelt habe, sei ihr von niemandem gesagt worden (pag. 260 Z. 65 f.). Sie wisse, dass die Beschuldigte ein Mobiltelefon in den Händen gehalten habe (pag. 260 Z. 65). «Vor diesem Angriff sei es nicht zu einem verbalen Streit gekommen. Sie habe nicht mit der Beschuldigten streiten wollen, sondern bloss, dass diese weggeht (pag. 260, Z. 63 ff., pag. 261, Z. 70 ff.).