1327). Im oberinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 25.07.2017 (pag. 1542 ff.) wird ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte bei der Beschuldigten inzwischen vom Vorliegen einer wahnhaften Störung und immer weniger von einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ausgehen würden. Die für schizophrene Störungen charakteristischen formellen Störungen des Denkens sowie affektive Auffälligkeiten seien nicht feststellbar.