Damit habe er erreichen wollen, dass sie [die Beschuldigte] in die Psychiatrie oder ins Gefängnis kommen würde, wie er dies im Vorfeld immer wieder angekündigt gehabt habe. Die behandelnden Psychologen/Ärzte hielten dazu fest, sie könnten nicht abschliessend beantworten, welche Aussagen und Darstellungen dabei der Realität entsprechen würden und welche im Rahmen der wahnhaften Realitätsverarbeitung der Beschuldigten entstanden seien. Die Beschuldigte gebe inzwischen an, keinen Drang mehr zu verspüren, C.________ und der Privatklägerin nachzustellen. Sie überlasse es nun Gott, für Gerechtigkeit zu sorgen (pag. 1327).