Nachdem dieser wieder eingestiegen sei, sei die Privatklägerin ausgestiegen. Diese habe einen Schraubenzieher in der Hand gehabt. Laut der Beschuldigten habe sie den Schraubenzieher im Rahmen einer Notwehrhandlung an sich genommen. C.________ sei hinzugekommen, habe die Hand der Beschuldigten mit dem Schraubenzieher fest gepackt und so auf die Privatklägerin eingestochen. Damit habe er erreichen wollen, dass sie [die Beschuldigte] in die Psychiatrie oder ins Gefängnis kommen würde, wie er dies im Vorfeld immer wieder angekündigt gehabt habe.