17 «Mit Ergänzung vom 22.10.2015 bestätigte Dr. R.________ seine Feststellungen, Beurteilungen und Schlussfolgerungen im Gutachten vom 07.08.2015 und fügte an, diese könnten ebenfalls auf den Tatvorwurf der Nötigung ("Stalking") im Vorfeld des Hauptdeliktes bezogen werden (pag. 1121).»