Der Gutachter kam zusammenfassend zum Schluss: «Eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne aufgrund der noch deutlich erkennbaren realitätsangepassten und handlungssteuernden Verhaltenselementen ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte sei jedoch aufgrund der wahnhaften Krankheitsdynamik aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei der Tatbegehung nur noch teilweise zur Einsicht in das Unrecht und zum Handeln gemäss ihrer (nur noch teilweise möglichen) Unrechtseinsicht fähig gewesen. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich eine mindestens mittelgradige bis schwere Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit ableiten (pag. 1101).»