Diese dürften gemäss Gutachter allerdings etwas weniger ausgeprägt gewesen sein als bei der Tatvariante der Beschuldigten und würden nur eine mittelgradige (bis schwere) Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit begründen (pag. 1092). Der Gutachter kam zusammenfassend zum Schluss: «Eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne aufgrund der noch deutlich erkennbaren realitätsangepassten und handlungssteuernden Verhaltenselementen ausgeschlossen werden.