1091 f.). Bei der auf die Darstellung von C.________ und der Privatklägerin abstellenden Tatversion ging der Gutachter von einer stärker zielgerichteten Vorgehensweise und einer Schädigungsabsicht der Beschuldigten aus. Auch diesfalls müssten Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten angenommen werden. Diese dürften gemäss Gutachter allerdings etwas weniger ausgeprägt gewesen sein als bei der Tatvariante der Beschuldigten und würden nur eine mittelgradige (bis schwere) Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit begründen (pag.