Bei dieser Tatversion könne aus forensischpsychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wahnhafte Tatmotivation sowie störungsbedingte Einschränkungen ihrer Realitätsanpassung und ihrer Urteilsfähigkeit wie auch ihrer Willensbildung und Handlungskontrolle angenommen werden. Die hieraus abzuleitende tatzeitbezogene Verminderung ihrer Schuldfähigkeit sei als schwer einzuschätzen, wobei auch eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit nicht gänzlich auszuschliessen sei, welche allerdings im Hinblick auf ihre deutlich erkennbaren (von den Opferzeugen beschriebenen) handlungssteuernden Verhaltenselementen nicht belegbar sei (pag. 1091 f.).