__ damit zu verletzen oder gar zu töten – als eine wenige Sekunden dauernde [raptusartige] Impulshandlung der Beschuldigten darauf, dass sich die Privatklägerin der Beschuldigten in vermeintlich aggressiver und feindseliger Weise genähert und dadurch eine Distanz- /Schutzgrenze überschritten habe. Bei dieser Tatversion könne aus forensischpsychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wahnhafte Tatmotivation sowie störungsbedingte Einschränkungen ihrer Realitätsanpassung und ihrer Urteilsfähigkeit wie auch ihrer Willensbildung und Handlungskontrolle angenommen werden.