F20.0) in Betracht. Insgesamt handle es sich um eine schwere psychische Störung (pag. 1100).» Der Gutachter unterschied bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt zwischen zwei Tatversionen: Die Tatversion der Beschuldigten beschrieb der Gutachter – davon ausgehend, dass keine Belege dafür bestünden, dass die Beschuldigte den Schraubenzieher mitgeführt habe, um die Privatklägerin oder C.________ damit zu verletzen oder gar zu töten – als eine wenige Sekunden dauernde [raptusartige]