1027 ff.). Gemäss Gutachten habe zur Tatzeit – vor dem Hintergrund einer bereist seit vielen Jahren bestehenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) – ein wahnhaft-psychotisches Störungsbild mit Beeinträchtigungserleben, Realitätsverkennung, paranoider Erlebnisverarbeitung und Erklärungswahn ("schwarze Magie") vorgelegen, welches aus diagnostischer Sicht am ehesten als anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) klassifiziert werden könne.