_ oder Herrn C.________ in der Schweiz keine Gewalt anzutun. Von sich aus habe die Beschuldigte angesprochen, dass sie in der Schweiz keine Waffe tragen dürfe, sie sich jedoch einen Schraubenzieher gekauft und in die Handtasche gelegt habe. Diesen Schraubenzieher habe die Beschuldigte ihr (Dr. D.________) im November 2014 gezeigt (pag. 839). 8.7 Forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte