Sie sei zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung von der V.________-Klinik zugewiesen worden, wo sich die Privatklägerin bereits zuvor von Mai bis August 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei. Bei Eintritt seien u.a. Intrusionen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 03.02.2015, leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, agoraphobische Ängste im Rahmen der Posttraumatischen Belastungsstörung, Gedankenkreisen, Interessensverlust, Ängstlichkeit, innere Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen im Vordergrund gestanden.