Bei Eintritt in die T.________-Klinik habe die Privatklägerin von einer depressiven Symptomatik berichtet, wie auch von einer Angstsymptomatik, welche u.a. an Orten auftrete, an denen sie zuvor „gestalkt“ worden sei (pag. 875). «Gemäss dem durch das Gericht eingeholten Bericht vom 04.05.2016 berichtete Oberärztin Dr. Q.________, die Privatklägerin habe die [ambulante] Behandlung auf eigenen Wunsch hin beendet, weshalb keine Auskünfte über den aktuellen Zustand möglich seien. Nachbehandelnder Arzt sei der Hausarzt der Privatklägerin, Dr. K.________ (pag. 1288).»