1279). Gemäss den von der Privatklägerin oberinstanzlich eingereichten Berichten vom 21.10.2016 und 28.04.2017 sei am 02.08.2016 nach einer Schädeloperation erneut eine Progredienz (Zunahme) der Abduzensparese und der Hebungs- und Senkungseinschränkung links festgestellt worden. Weiter habe ein Verdacht auf Stauungspapillen bestanden. Am 28.03.2017 sei dann eine Visusminderung links festgestellt worden, welche auf eine Keratitis superficialis punctata im Rahmen der reduzierten Sensibilität und der eingeschränkten Augenmotilität zurückgeführt worden sei. Eine Tropfen- und Salbentherapie habe hier eine deutliche Besserung gezeigt.