14 pensiert werden können. Aufgrund des bisherigen Zeitablaufs müsse davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Bewegungseinschränkung am linken Auge bestehen bleibe. Die Arbeitsfähigkeit könne durch die Universitätsklinik für Augenheilkunde nicht beurteilt werden, jedoch sei die Privatklägerin aus orthoptischer und ophthalmologischer Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig (pag. 1279).»