Dem Gutachten vom 08.12.2015 lässt sich weiter entnehmen, dass die Privatklägerin nach der notfallmässigen Einlieferung und ihrer anschliessenden Hospitalisation auf der normalen Bettenstation am 03.03.2015 zur intensiven neurologischen und neuropsychologischen Rehabilitation in die U.________-Klinik verlegt worden sei, wo sie bis zum 06.05.2013 verblieben sei (pag. 889 f.).