519) zeigte sich im Bereich der linken Schläfe eine ca. 4 mm lange Hautdurchtrennung mit leicht unregelmässigen Wundrändern und Wundwinkeln. Gemäss Inselspital hätten sich unter dieser Verletzung zudem ein Bruch des knöchernen Schädeldaches und eine Verletzung der harten Hirnhaut gezeigt. Die Entstehung eines solchen Verletzungskomplexes sei mit dem geltend gemachten Einsatz eines Schraubenziehers im Sinne einer halbscharfen Gewalteinwirkung vereinbar. Beim vorliegenden Bruch der knöchernen Schädelkalotte müsse von einer mit hoher Energie ausgeführten Gewalteinwirkung ausgegangen werden.