12 Gemäss IRM seien die Verletzungen an der Brustkorbvorderseite von C.________ (Fotos pag. 500 f.) Folge von tangential schürfenden, stumpfen Gewalteinwirkungen, welche z.B. durch ein Kratzen mit Fingernägeln im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erklärbar seien (pag. 529). 8.4.3 Körperliche Untersuchung der Privatklägerin «Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 27.03.2015 zur körperlichen Untersuchung (pag.