Mit Ausnahme von den beiden im Bereich der rechten Schläfe lokalisierten Oberhautläsionen sowie der verschorften Oberhautläsion am rechten Handrücken seien die Verletzungen als frisch zu werten. Die Hautrötungen an den Handgelenken seien auf das Tragen der Handschellen zurückzuführen. Die Hautrötungen und –abschürfungen im Bereich des Hinterkopfs sowie dem Rücken seien am ehesten Folgen tangential schürfender, stumpfer Gewalteinwirkung, wie sie beispielsweise im Rahmen einer Fixierung in Rückenlage auf asphaltiertem Boden entstehen könnten.