- das ab dem Griff erhobene Material [ergab ein inkomplettes, hauptsächlich weibliches DNA-Mischprofil und] wurde mit der DNA des Opfers, der Beschuldigten und von C.________ direktverglichen. Dabei zeigte sich, dass Merkmale der Hauptkomponente (wo diese als solche erkennbar waren) anteilsmässig mit dem Profil der Beschuldigten übereinstimmten. Zusätzlich waren Merkmale einer weiteren Person ersichtlich; diese würden sich in der Doppelbestimmung nicht immer bestätigen lassen und seien nicht weiter interpretierbar (pag. 506).»