Im Rahmen des damaligen Verfahrens gestand die Beschuldigte sowohl die drohende SMS-Nachricht wie auch den Schlag gegen das Gesicht der Privatklägerin ein. Sie machte jedoch geltend, vor dem Schlag selbst von der Privatklägerin an den Haaren gepackt, geschubst und beleidigt worden zu sein (pag. 934 f. Z. 17 ff.). Weiter gab die Beschuldigte damals zu Protokoll, sie werde «B.________ kaputt machen», wenn diese mit der schwarzen Magie nicht aufhöre, sie habe keine Angst vor der Polizei oder dem Gefängnis. Die Privatklägerin mache sie und C.________ verrückt, so könne es nicht mehr weiter gehen (pag.