Es sei zu einem Handgemenge gekommen und im Rahmen dieses dynamischen Geschehens zu einem unkontrollierten Schlag der Beschuldigten gegen die Privatklägerin. Zu klären ist deshalb namentlich, ob nicht die Privatklägerin den Schraubenzieher anfänglich auf sich trug und damit die Beschuldigte angriff, bzw. ob die Verletzung der Privatklägerin allenfalls im Rahmen eines sonstwie durch die Privatklägerin initiierten Handgemenges entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es zu (weiteren) Abwehrhandlungen der Beschuldigten gegen die Privatklägerin