___ gekommen sein, welcher ihre Hand mit dem Schraubenzieher darin ergriffen und «geschüttelt» habe. Die Verteidigung plädierte hingegen auf eine Impulshandlung der Beschuldigten als Reaktion auf eine Überschreitung ihrer Distanz-/Schutzgrenze durch die Privatklägerin, welche sich ihr in vermeintlich aggressiver und feindseliger Weise genähert habe. Es sei zu einem Handgemenge gekommen und im Rahmen dieses dynamischen Geschehens zu einem unkontrollierten Schlag der Beschuldigten gegen die Privatklägerin.