Die Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, sie selbst sei von der Beschuldigten mit dem Schraubenzieher angegriffen worden. Sie habe dieser den Schraubenzieher entwunden und sich bloss gewehrt und dabei die Daunenjacke der Beschuldigten beschädigt. Im Verlauf der Befragungen bestritt sie auch, die Privatklägerin bewusst selbst verletzt zu haben, und machte geltend, zu dieser Verletzung müsse es durch das Eingreifen von C.________ gekommen sein, welcher ihre Hand mit dem Schraubenzieher darin ergriffen und «geschüttelt» habe.