Die Privatklägerin habe auch 9 bzw. 10 Monate nach dem Vorfall noch an diversen somatischen und psychischen Folgen der Tat gelitten (u.a. an einer beschränkten Beweglichkeit des linken Auges mit Schielen und zweitweisen Doppelbildern sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung) und sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Indem die Beschuldigte den Schraubenzieher Schaufel voran mit hoher Energie in die linke Schläfe der Privatklägerin gestochen habe, habe sie diese wissentlich und willentlich zu töten versucht bzw. zumindest mit deren Tod rechnen müssen und diesen in Kauf genommen.