Ohne ärztliche Intervention hätten sich aufgrund der Verletzungsfolgen bzw. möglicher Infektionen des Gehirns eine akute Lebensgefahr, möglicherweise bleibende Schäden oder gar der Tod einstellen können. Die Privatklägerin habe auch 9 bzw. 10 Monate nach dem Vorfall noch an diversen somatischen und psychischen Folgen der Tat gelitten (u.a. an einer beschränkten Beweglichkeit des linken Auges mit Schielen und zweitweisen Doppelbildern sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung) und sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen.