Die Privatklägerin habe sich durch den Stich mit dem Schraubenzieher eine ca. 4 mm lange Hautdurchtrennung mit leicht unregelmässigen Wundrändern, einen Bruch des knöchernen Schädeldaches und eine Verletzung der harten Hirnhaut zugezogen. Ohne ärztliche Intervention hätten sich aufgrund der Verletzungsfolgen bzw. möglicher Infektionen des Gehirns eine akute Lebensgefahr, möglicherweise bleibende Schäden oder gar der Tod einstellen können.