8 weiter vorne abgestellt gehabt habe, sei der Privatklägerin zu Hilfe geeilt. Er habe die Beschuldigte an den Schultern weggezogen, sei auf sie gekniet und habe ihre Hände gegen den Boden blockiert. Die Privatklägerin habe sich durch den Stich mit dem Schraubenzieher eine ca. 4 mm lange Hautdurchtrennung mit leicht unregelmässigen Wundrändern, einen Bruch des knöchernen Schädeldaches und eine Verletzung der harten Hirnhaut zugezogen.