Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11.01.2017 E. 2.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung