391 Abs. 2 StPO nicht zum Tragen. Hingegen darf der vorinstanzliche Entscheid im Zivilpunkt mangels (aufrechterhaltener) Berufung der Beschuldigten nicht zum Nachteil der Privatklägerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 3 StPO). Der Privatklägerin ist mithin auch in oberer Instanz mindestens eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 03.02.2015 zuzusprechen. Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Y.___