SR 312.0]). In diesen und allen übrigen (angefochtenen oder der Rechtskraft nicht zugänglichen) Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf die Kammer dabei das Urteil im Schuld- und Sanktionenpunkt auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Insofern kommt das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Tragen.