7 Subsumtion unter einen weniger schweren Tatbestand oder sogar ein Freispruch möglich. Entgegen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Rechtskraft erwachsen sind deshalb auch die sich aus dem Schuldspruch ergebenden Kostenfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).