IV. des Urteilsdispositivs); und - die Einziehung bzw. die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände beschlossen wurde (Ziff. VI. 3 bis 6 des Urteilsdispositivs). 5.2 Nicht in Rechtkraft erwachsen ist hingegen der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen vorsätzlich Tötung. Auch wenn die berufungsführenden Parteien einzig auf eine andere Vorsatzform schliessen, ist theoretisch immer noch eine