II.1 Absätze 3+4 des Urteilsdispositivs); - die Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 20‘750.80 an die Privatklägerin verurteilt wurde (Urteilsdispositiv Ziff. II.3.); - für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs); - das Widerrufsverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt wurde, unter Auferlegung der Kosten des Widerrufsverfahrens an den Kanton Bern (Ziff. IV. des Urteilsdispositivs);