Es kann deshalb festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als - die Beschuldigte ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten von der Anschuldigung der Nötigung freigesprochen wurde (Ziff. I. des Urteilsdispositivs); - über die Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und der vorzeitige Massnahmenantritt festgestellt wurde (Ziff. II.1 Absätze