5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die Art des Vorsatzes und die Strafzumessung beschränkt, die Privatklägerin die ihre auf die Höhe der Genugtuungsforderung. Es kann deshalb festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als - die Beschuldigte ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten von der Anschuldigung der Nötigung freigesprochen wurde (Ziff.