- einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzuges (Ziff II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016); 6 III. Aufschub: Die Freiheitsstreife sei im Sinne von Art. 59 StGB zugunsten einer stationären Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung aufzuschieben (Ziff II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016); IV. Zivilklage: