- einer stationären therapeutischen Massnahme, wobei die Massnahme am 13.07.2015 vorzeitig angetreten wurde, - den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 14.03.2012, wobei die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens vom Kanton Bern getragen werden; 4. der weiteren Verfügungen betreffend diverser beschlagnahmter Gegenstände (Verbleib bei den Akten Ziff. VI.2, Einziehung zur Vernichtung Ziff. VI.3 und Rückgabe an A.________, B.________ sowie C.________ Ziff. VI.4-6).