4. Anträge der Parteien 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1580 f.): « I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 7. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Nötigung („Stalking“), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Verurteilung zu: