1479 ff.) darauf nicht eingetreten wurde. Alle Parteien haben auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und keine der Parteien hat ein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien beantragt (Eingaben vom 30.11.2016 und 19.12.2016, pag. 1473, 1475). Die Berufungsverhandlung fand am 11.08.2017 statt. Die Beschuldigte war mit dem Einverständnis der übrigen Parteien (pag. 1507 f., 1511) mit Verfügung vom 03.07.2017 (pag. 1513) von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden.