1462 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und auf die Strafzumessung. Die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) beschränkte ihre Berufung in ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 24.11.2016 (pag. 1467) auf Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Höhe der Genugtuung. Die Beschuldigte zog ihre Berufung mit Eingabe vom 23.11.2016 (pag. 1464) zurück, weshalb mit Verfügung vom 19.01.2017 (pag. 1479 ff.) darauf nicht eingetreten wurde.